AGB der HÄNGGLI THERMOPLAST AG

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Für denGeschäftsverkehr zwischen Hänggli Thermoplast AG (nachfolgend HTAG genannt) und dem Auftraggeber gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern vom Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt dieser allgemeinen Bedingungen schriftlich Einspruch erhoben wird. Sie gehen etwaigen anderslautenden Bedingungen des Auftraggebers vor, ausser HTAG würde dieseausdrücklich schriftlich akzeptieren. Sie gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind wie z.B. über eine rechtsgültige und beidseitig unterzeichnete Zusammenarbeitsvereinbarung.  

1.2 Bis zu einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen undzukünftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einem einzelnen Auftrag im Rahmeneiner bestehenden Geschäftsbeziehung auf diese Bedingungen nicht mehrausdrücklich verwiesen wird.  

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Begriffsdefinition  

2.1 Es wird zwischen folgenden Arten von Kundenbeziehungen (nachfolgend „Aufträgen“) unterschieden:
- Projektaufträge
- Fertigungsaufträge
Der Kundewird in allen Fällen als „Auftraggeber“ bezeichnet.  

2.2 Im Rahmen der Fertigungsaufträge wird zwischen den folgenden Arten von Bestellungen unterschieden:
- Rahmenbestellungen mit Abruf und Mengenkontrakte
- Einzelbestellungen

3. Offerte  
3.1 Die Offerten von HTAG erfolgenfreibleibend. Preise und Termine sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch HTAG verbindlich. HTAG behält das Eigentums- und Urheberrecht an allen Unterlagen, die dem Auftraggeber übergeben werden. Diese Unterlagen dürfen weder ganz noch teilweise für eigene Zwecke, welche nicht mitdem erteilten Auftrag in Zusammenhang stehen, verwendet oder Dritten zugänglichgemacht werden.  

3.2 Die von HTAG ausgearbeiteten Preiskalkulationen basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen.  

3.3 Der Auftraggeber hat HTAG bereits in der Offert-Phase auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriftenaufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Auftrages zu beachten sind.

4. Vertragsabschluss  

4.1 Aufträge werden in mündlicher oderschriftlicher Form entgegengenommen.  

4.2 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn HTAG nach Eingang des Auftrages dessen Annahme schriftlich bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigtworden sind.  

4.3 HTAG ist berechtigt, die im Vertragfestgelegten Liefermengen, um bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten.

5. Rahmenbestellungen mit Abruf im Besonderen  

5.1 Unterlässt der Auftraggeber bei Rahmenbestellungen mit Abruf und den Abruf dergesamthaft vereinbarten Menge, ist HTAG berechtigt, dem Auftraggeber für den Abruf eine Frist von 30 Tagen anzusetzen und danach die Ware nach Wahl von HTAG und auf Kosten des Auftraggebers entweder weiter bei sich zu lagern, an den Auftraggeber auszuliefernoder zu hinterlegen. In allen Fällen wird mit dem Ablauf der Nachfrist der Kaufpreis für die vereinbarte Menge zur Zahlung fällig.

6. Projektaufträge im Besonderen  

6.1 Stellt sich im Verlaufe der Erfüllungeines Projektauftrages heraus, dass das vom Auftraggeber definierte Lastenheftmit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht umgesetzt werden kann, ist HTAG berechtigt, gegen entsprechende Anzeige an den Auftraggeber vom Vertragzurückzutreten.  

6.2 In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, HTAG den bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts entstanden Aufwand zu entschädigen und die gehabten Auslagen zu ersetzen.

7. Änderungen  

7.1 Werden Dokumente, Fertigungsunterlagenund dergleichen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, so muss der Auftraggeber HTAG jede Änderung rechtzeitig mitteilen. Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen durch den Auftraggeber entstehen, wird er gegenüber HTAG entschädigungspflichtig.

8. Preise  

8.1 Mangels anderweitiger Vereinbarungverstehen sich alle Preise netto (exkl. Mehrwertsteuer) ab Werk ohnespezifischer Verpackung. Im Preis enthalten ist die Verpackung in Standartkarton und lose geschüttet.  

8.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr und andere Bewilligungengehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand erhoben werden, und er hat solcheAufwendungen gegen entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten, falls HTAG hierfür leistungspflichtig geworden ist.  

8.3 Angemessene Preisanpassungen erfolgen, wenn: - Lieferungenaus Gründen verzögert werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat- der Umfangder vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen Änderungen erfahren - das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, sei es auf Wunsch des Auftraggebers oder weil die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen unrichtigoder unvollständig waren - im Falle von Rahmenbestellungen und Kontrakten die Kosten für die Fertigung künftiger Lose aufgrund von Preisänderungen beim Material gestiegen sind  

8.4 Die Forderungen von HTAG dürfen nicht durch die Verrechnung von Gegenforderungen getilgt werden.

9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder hat HTAG aufgrund objektiver Umstände ernstlich zu befürchten, die Zahlungen vom Auftraggeber nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist HTAG berechtigt, weitere Lieferungen nur Zug um Zug gegen die Bezahlung der Waren oder Leistungen vorzunehmen.

10. Lieferfrist  

10.1 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn HTAG bis zu deren Ablauf die Waren zum Versand bereitgestellt hat.  

10.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Ist der Auftraggeber seinerseits mit der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungenoder Obliegenheiten in Verzug, verlängert sich die von HTAG einzuhaltende Lieferfrist entsprechend.  

10.3 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und gilt als Schadenpauschale. Eine solche ist in jedem Fall nur geschuldet, wenn die Verspätung nachgewiesenermassen auf einem Verschulden von HTAG beruht.

11. Versand, Transport und Versicherung  

11.1 Besondere Vorgaben bezüglich Versand, Transport und Versicherung sind HTAG rechtzeitig bekannt zu geben. Die Versicherung des Transportgutes obliegt dem Auftraggeber.  

11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen  

12.1 Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen sofort nach Erhalt zu prüfen und HTAG eventuelle Mängel unverzüglichund schriftlich an HTAG zu melden. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungenund Leistungen als genehmigt.  

12.2 Erweisen sich die Lieferungen und Leistungen bei der Prüfung als nicht vertragsmässig, hat der Auftraggeber HTAG umgehend die Gelegenheit für die Behebung der Mängel einzuräumen.  

12.3 Die Durchführung einer Abnahmeprüfungsowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.  

12.4 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn:
- einevereinbarte Abnahmeprüfung aus Gründen, die HTAG nicht zu vertreten hat, amvorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann
- der Auftraggeber die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein
- der Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen von HTAG nutzt  

13. Gewährleistung  

13.1 HTAG bietet auf den gelieferten Produkten und Leistungen eine Gewährleistung von 12 Monaten (gerechnet ab Versand der Ware). Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte übernimmt HTAG die Verantwortung für dessen fachgerechten Einsatz. Wenn diese mehr als 10 Jahre nicht mehr eingesetzt wurden, kann HTAG diese dem Eigentümerzurückschicken, oder angemessene Lagerkosten verrechnen.  

13.2 Unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Mängelrüge beinhaltet die Gewährleistung die Pflicht von HTAG, schadhafte Teileso rasch als möglich nach Wahl von HTAG entweder nachzubessern oder zuersetzen. Zum Zwecke der Geltendmachung der Gewährleistung sind die defekten Teile an den Produktionsstandort von HTAG in Niedergösgen zu übersenden.  

13.3 Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist rechtzeitig Mängel gerügt, und kommt HTAG ihrer Nachbesserungs- oder Austauschpflicht nicht nach, ist der Auftraggeber befugt, in Bezug auf die mangelhaften Teile eine Preisminderung (entsprechend dem Minderwert der Ware) geltend zu machen (Minderung) oder im Falle vongravierenden Mängeln, welche die Annahme der mangelhaften Teile unzumutbarmachen, die defekten Produkte zurückzugeben und die bezahlten Kaufpreisezurückzufordern (Wandelung).

13.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nurjene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklichals solche bezeichnet worden sind.

13.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohneschriftliche Zustimmung von HTAG Änderungen oder Reparaturen an den geliefertenTeilen vornehmen.

13.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, physikalischer oder anderer äusserer Einflüsse, nicht von HTAG ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die HTAG nicht zuvertreten hat, entstanden sind.

14. Ausschluss weiterer Haftungen von HTAG  

14.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen undderen Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Auftraggebers gleichgültig auswelchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche ausgeschlossen.  

14.2 In keinem Fall bestehen zugunsten des Auftraggebers Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstandselbst entstanden sind, wie namentlich Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall, Nutzungsverlust von Anträgen, entgangener Gewinn sowie Ersatzansprüche wegenanderen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden.  

14.3 Ausgeschlossen ist sodann jede Haftungvon HTAG im Zusammenhang mit Projektarbeiten oder anderen Dienstleistungen,welche sie für den Auftraggeber zu erbringen bzw. zu erfüllen hat.  

14.4 Die Verantwortung für Design und Materialwahl, sowie die damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber allfälligen Verordnungen, Gesetzen und Rechten liegt vollumfänglich beim Auftraggeber.  

14.5 Die vorgenannten Haftungsausschlüssegelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von HTAG.

15. Projekte und Vorstudien  

15.1 Projekte und Vorstudien, einschliesslichder Anfertigung von Mustern und Prototypen, welche HTAG für den Auftraggeberausarbeitet, bleiben Eigentum von HTAG und dürfen vom Auftraggeber ohne schriftliche Einwilligung von HTAG nicht an Dritte abgegeben oder Drittenzugänglich gemacht werden.

16. Unwirksamkeit von Klauseln  

16.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Regelungen undsonstigen Vereinbarungen im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine Bestimmung treten, welche dem wirtschaftlich Gewollten amnächsten kommt.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand  

17.1 Auf alle Streitigkeiten der Parteienfindet das schweizerische Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG) Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Olten. (Stand 29.4.2026, RH) 

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